Rechtsprechung
   AG Stuttgart, 10.03.2015 - 42 C 2618/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11835
AG Stuttgart, 10.03.2015 - 42 C 2618/14 (https://dejure.org/2015,11835)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2015 - 42 C 2618/14 (https://dejure.org/2015,11835)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 10. März 2015 - 42 C 2618/14 (https://dejure.org/2015,11835)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,11835) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Fraunhofer -> Nach eigener Erfahrung in einer Vielzahl von Fällen sind die Tarife... | Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsanwaltskosten; Haftungsreduzierung/Versicherung; Schadenminderungspflicht; Zustellung/Abholung; ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus AG Stuttgart, 10.03.2015 - 42 C 2618/14
    Gem. 8249 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halteri darf (vergl. BGH Urteil vorn 12.10.2004, VI ZR 151, 03; BGH Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09).

    Das Gericht kann bei der Ermittlung des ersatzfähigen Normaltarifs in Ausübung seines Ermessens nach & 287 ZPO geeignete Listen und Tabellen zur Schadensschätzung heranziehen (BGH Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09).

  • OLG Stuttgart, 24.10.2013 - 7 U 31/13
    Auszug aus AG Stuttgart, 10.03.2015 - 42 C 2618/14
    Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2013 - 7 U 31/13) bei seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage abzüglich eines Abschlags von 20 % zugrunde gelegt hat, hat das Oberlandesgericht ebenfalls vor dem Hintergrund der Entschaidung des Landgerichts Stuttgart ausgeführt, dass es nicht grundsätzlich ermassensfehlerhaft sei, die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heranzuziehen.
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Stuttgart, 10.03.2015 - 42 C 2618/14
    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des 8249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif In der konkreten Situation ohrie weiteres zugänglich war, so dass Ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Ihm gemäß8254 BGE obllegeriden Schadensmindarungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 -V] ZR 139/08, VersR 2010, 545: Kammerurteile vom 6. August 2010 - 13 S 53/10 -. und vom 16. Oktober 2009 -13 S 171/09; LG Saarbrücken, Urteil vor 05, Juli 2013-13 & 66/13; Juris) vous im.07 AA) P.UUDIUIU.
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

    Auszug aus AG Stuttgart, 10.03.2015 - 42 C 2618/14
    Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Misfwagenkosten, kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadens" betrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass Ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten, sowie der gerade für in bestehenden Schwierigkeit unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit- IIch und örtlichen relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH Urteil vam 14.10.2008, VI ZR 210/07).
  • LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten im

    Auszug aus AG Stuttgart, 10.03.2015 - 42 C 2618/14
    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des 8249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif In der konkreten Situation ohrie weiteres zugänglich war, so dass Ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Ihm gemäß8254 BGE obllegeriden Schadensmindarungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 -V] ZR 139/08, VersR 2010, 545: Kammerurteile vom 6. August 2010 - 13 S 53/10 -. und vom 16. Oktober 2009 -13 S 171/09; LG Saarbrücken, Urteil vor 05, Juli 2013-13 & 66/13; Juris) vous im.07 AA) P.UUDIUIU.
  • LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09

    Anwendung der Fraunhofer-Studie zur Ermittlung des Normaltarifs bei Mietwagen

    Auszug aus AG Stuttgart, 10.03.2015 - 42 C 2618/14
    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des 8249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif In der konkreten Situation ohrie weiteres zugänglich war, so dass Ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Ihm gemäß8254 BGE obllegeriden Schadensmindarungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 -V] ZR 139/08, VersR 2010, 545: Kammerurteile vom 6. August 2010 - 13 S 53/10 -. und vom 16. Oktober 2009 -13 S 171/09; LG Saarbrücken, Urteil vor 05, Juli 2013-13 & 66/13; Juris) vous im.07 AA) P.UUDIUIU.
  • LG Stuttgart, 24.04.2013 - 13 S 220/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz der Mietwagenkosten bei Anmietung eines

    Auszug aus AG Stuttgart, 10.03.2015 - 42 C 2618/14
    42 C 2418/14 -Seite 5 - Entgegen der Auffassung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 24.04.2013, 13 S 220/12) gilt diese Bewaislastverteilung auch dann, wenn dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde (BGH, a.a. ©, Randziffer 14 recheriert Juris), denn Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die der Schädiger dis Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH a.a.0.Randziffer 14; anderer Ansicht LG Stuttgart vom 24.04.2013, 13 S 220/12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht